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Pferderecht

Haftung des Tierarztes bei Pferdekaufvertrag

Grundsätzlich kann der Käufer eines Pferdes gegenüber dem Verkäufer von einem Pferdekaufvertrag zurücktreten, wenn das verkaufte Pferd einen dauerhaften „Sachmangel“ aufweist oder der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit nicht entspricht. Sehr häufig handelt es sich bei solchen Mängeln um gesundheitliche Beeinträchtigungen, die beim sogenannten Gefahrübergang, also der Übergabe, vorgelegen haben müssen.

Der Bundesgerichtshof hat kürzlich allerdings festgestellt, dass der Käufer neben dem Verkäufer auch oder zusätzlich den eine Ankaufsuntersuchung durchführenden Tierarzt auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann, wenn der Tierarzt im Rahmen der Ankaufsuntersuchung zumindest fahrlässig für den Kauf wesentliche gesundheitliche Mängel übersehen hat.

Der Käufer kann den Kaufpreis für das Pferd nur einmal zurückverlangen, er kann aber wählen, ob er den Anspruch gegenüber dem Verkäufer oder dem Tierarzt oder gar gegenüber beiden als Gesamtschuldner geltend macht.

Der BGH führt aus, dass die Verpflichtung des Verkäufers auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages und die Pflicht des Tierarztes auf Ersatz des dem Käufer in Folge des Abschlusses des Kaufvertrages entstandenen Vermögensschadens gleichstufig nebeneinander stehen. Entscheidend sei, dass die Ansprüche gegenüber Verkäufer und Tierarzt wirtschaftlich dasselbe Interesse betreffen. Zu beachten ist dabei allerdings, dass der Verkäufer für einen Sachmangel auch ohne Kenntnis und eigenes Verschulden haften kann, der Tierarzt haftet dagegen nur bei einer zumindest fahrlässigen Pflichtverletzung.

Rechtsanwalt
Volker Nann